Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1978

Geschäftszahl

0735/75

Rechtssatz

Ein Patentberichterstatter, dessen Tätigkeit vorwiegend in Nachforschungen beim Patentamt und in Nachschlagewerken zur Klärung der Frage, ob die Neuheit einer Erfindung oder eine Kollision mit bestehenden Patenten gegeben ist, kann nicht als wissenschaftlich tätig angesehen werden. Seine Tätigkeit ist auch nicht der eines Rechtsanwaltes, eines Übersetzers oder eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers ähnlich.