Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1978

Geschäftszahl

0735/75

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muß eine Tätigkeit, um als freiberuflich qualifiziert werden zu können, entweder im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967 angeführt oder einer der dort namentlich angeführten Tätigkeiten unmittelbar ähnlich sein. Eine Ähnlichkeit mit einem Beruf, der selbst den namentlich angeführten Berufen nur ähnlich ist, genügt nicht. Für den Vergleich mit den im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967 namentlich angeführten Berufen ist festzuhalten, daß die Ausübung eines freien Berufes im Sinne dieser Gesetzesstelle wohl nicht unbedingt das Vorliegen einer abgeschlossenen Hochschulbildung voraussetzt, die Tätigkeit sich aber doch auf einem entsprechend gehobenen Niveau bewegen muß.