Aus § 353 GewO 1973 ist zu entnehmen, daß diese Genehmigung ein Ansuchen voraussetzt und damit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Wird das Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage zurückgezogen, dann entfällt damit die Grundlage, über diese Änderung zu entscheiden.Aus Paragraph 353, GewO 1973 ist zu entnehmen, daß diese Genehmigung ein Ansuchen voraussetzt und damit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Wird das Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage zurückgezogen, dann entfällt damit die Grundlage, über diese Änderung zu entscheiden.