Verwaltungsgerichtshof
23.12.1974
2052/74
Aus Paragraph 353, GewO 1973 ist zu entnehmen, daß diese Genehmigung ein Ansuchen voraussetzt und damit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Wird das Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage zurückgezogen, dann entfällt damit die Grundlage, über diese Änderung zu entscheiden.