Beim Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG 1950 handelt es sich nicht um den einer Verwaltungsübertretung, weshalb die für Verwaltungsübertretungen im § 31 Abs 2 VStG 1950 festgesetzte Verjährungsfrist nicht angewendet werden kann.Beim Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 handelt es sich nicht um den einer Verwaltungsübertretung, weshalb die für Verwaltungsübertretungen im Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 festgesetzte Verjährungsfrist nicht angewendet werden kann.