Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1975

Geschäftszahl

1821/74

Rechtssatz

Wenn die Ahndung der beleidigenden Schreibweise in der Berufung gleichzeitig mit der sachlichen Erledigung der Berufung erfolgt, dann ist der zeitliche Zusammenhang noch anzunehmen, mag auch das Berufungsverfahren über ein Jahr gedauert haben.