Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1975

Geschäftszahl

1821/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0468/33 E 19. Oktober 1933 VwSlg 17723 A/1933 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist an keine Frist gebunden. Es muß aber zwischen der Setzung des strafbaren Tatbestandes und der Verhängung der Ordnungsstrafe ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (Bejahung dieses Zusammenhanges bei einem Zeitraum von zwei Monaten). *

E 19.10.1933, 468/33 #1 VwSlg 17723 A/1933