Verwaltungsgerichtshof
11.03.1975
1821/74
GRS wie 0468/33 E 19. Oktober 1933 VwSlg 17723 A/1933 RS 1
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist an keine Frist gebunden. Es muß aber zwischen der Setzung des strafbaren Tatbestandes und der Verhängung der Ordnungsstrafe ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (Bejahung dieses Zusammenhanges bei einem Zeitraum von zwei Monaten). *
E 19.10.1933, 468/33 #1 VwSlg 17723 A/1933