Ist ein Beamter vor der Annahme seiner Austrittserklärung gem § 84 Abs 2 DP gestorben und steht fest, daß er mangels Übernahme einer entgegenstehenden Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Willensäußerung gem § 84 Abs 1 DP berechtigt war und die beiden Verweigerungsgründe des § 84 Abs 3 DP nicht vorliegen, dann muß angenommen werden, daß die Austrittserklärung im Zeitpunkt des Todes des Beamten Wirksamkeit erlangt. Dies deswegen, weil durch den Tod die Verschweigungsfrist des § 85 Abs 1 DP nicht mehr ablaufen kann. Entscheidend ist, ob die Willenserklärung auf Austritt aus dem Dienstverhältnis auch noch am Todestag als aufrecht überlegt, bestimmt frei und auch inhaltlich dem Bestreben des Beamten entsprungen qualifiziert werden kann.Ist ein Beamter vor der Annahme seiner Austrittserklärung gem Paragraph 84, Absatz 2, DP gestorben und steht fest, daß er mangels Übernahme einer entgegenstehenden Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Willensäußerung gem Paragraph 84, Absatz eins, DP berechtigt war und die beiden Verweigerungsgründe des Paragraph 84, Absatz 3, DP nicht vorliegen, dann muß angenommen werden, daß die Austrittserklärung im Zeitpunkt des Todes des Beamten Wirksamkeit erlangt. Dies deswegen, weil durch den Tod die Verschweigungsfrist des Paragraph 85, Absatz eins, DP nicht mehr ablaufen kann. Entscheidend ist, ob die Willenserklärung auf Austritt aus dem Dienstverhältnis auch noch am Todestag als aufrecht überlegt, bestimmt frei und auch inhaltlich dem Bestreben des Beamten entsprungen qualifiziert werden kann.