Verwaltungsgerichtshof
05.05.1975
0788/74
Eine Austrittserklärung gem Paragraph 84, DP kann gleich jedem Antrag auf Erlassung eines Verwaltungsaktes - und als solcher ist auch die nicht bescheidmäßige Annahme anzusehen - bis zu deren Stattgebung, d. i. die sonstige ausdrückliche Annahme vor dem Verstreichen der im Paragraph 85, Absatz eins, DP festgesetzten vier Wochen bzw der ungenützte Ablauf dieser Frist, oder bis zur bescheidmäßigen Verweigerung der Annahme widerrufen werden.