Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0506/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0506/74

Entscheidungsdatum

18.11.1974

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0351/49 E 25. Mai 1950 VwSlg 1462 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat nach dem Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit von sich aus den wahren Sachverhalt festzustellen (Hinweis E 13.1.1931, A 685/29, VwSlg 16498 A/1931; E 3.12.1947, 0863/47, VwSlg 229 A/1947; E 31.3.1949, 0899/48, VwSlg 772 A/1949; E 12.1.1961, 0580/60; E 4.10.1962, 0616/61, VwSlg 5877 A/1962; E 19.9.1966, 0901/66; E 15.3.1967, 2156/65; E 28.4.1967, 0053/66; E 13.5.1969, 1520/68 sowie Floretta-Strasser, S 690, Anmerkung 11.5.4 und S 944, Anmerkung 4 sowie auf Mannlicher-Quell, S 249, Anmerkung 2.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000506.X01

Im RIS seit

14.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Dokumentnummer

JWR_1974000506_19741118X01

Rechtssatz für 0506/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0506/74

Entscheidungsdatum

18.11.1974

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Die gem. Paragraph 90, KOVG bestellten Sachverständigen gelten als amtliche Sachverständige (Amtsachverständige) im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG. Im Verfahren nach dem KOVG hat die Partei keinen Anspruch und keine Einflußnahme auf die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen.

Schlagworte

Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Sachverständiger Anspruch auf bestimmte Person Amtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000506.X02

Im RIS seit

14.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Dokumentnummer

JWR_1974000506_19741118X02

Entscheidungstext 0506/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0506/74

Entscheidungsdatum

18.11.1974

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Raschauer, Dr. Kirschner und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde des AS in G, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 40, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 30. Jänner 1974, Sch. Zl. 111-8/74, betreffend Kriegsopferversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe an das Landesinvalidenamt für Steiermark vom 25. Jänner 1973 beantragte der Beschwerdeführer erstmalig die Gewährung der Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und machte hiebei als Dienstbeschädigung die nach seinen Angaben während der Wehrdienstleistung im zweiten Weltkrieg erlittenen Gesundheitsstörungen "Meniersches Leiden, Gleichgewichtsstörungen

u. arge Schwindelzustände sowie Schwerhörigkeit beiderseits" geltend.

Die daraufhin vom Landesinvalidenamt eingeleiteten Ermittlungen ergaben, daß der Beschwerdeführer Ende Juli 1941 zu einer Flakeinheit nach Hannover eingerückt war. Im Verlaufe der weiteren Wehrdienstleistung war der Beschwerdeführer bei den Sperrballonen Bad-Saarow bei Berlin, dann in der Flakartillerieschule Baden bei Wien und schließlich bei einer Flakeinheit in Krems eingesetzt. Vom 4. November 1943 bis 26. September 1944 war der Beschwerdeführer vom Wehrdienst enthoben und während dieser Zeit als Werkschutzmann bei der Firma Steyr-Daimler-Puch in Graz eingesetzt. Am 27. September 1944 wurde der Beschwerdeführer erneut zum Wehrdienst einberufen, jedoch auf Grund einer am 8. Dezember 1944 erfolgten Untersuchung noch im Dezember 1944 mangels weiterer Verwendungsmöglichkeit aus dem Wehrdienst entlassen.

Aus der vom Landesinvalidenamt eingeholten Abschrift eines Arztbriefes der Universitäts-Hals-Nasen-Ohren-Klinik in Graz, in der sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. Juli bis 3. August 1944 in stationärer Behandlung befand, geht hervor, daß damals beim Beschwerdeführer eine beiderseitige Mittelohrschwerhörigkeit bestand, die den dringenden Verdacht auf Otosklerose erweckte. Die Schwindelanfälle würden durch dieses Krankheitsbild geklärt, wobei eine mehr oder weniger starke funktionelle Überlagerung der Beschwerden mitspiele.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte das Landesinvalidenamt ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten Dozent Dr. MK ein. Dieser Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 11. August 1973 zu dem Ergebnis, daß als Grundlage von Hörverlust und Schwindel ein hereditäres Leiden anzunehmen sei. Symptome einer traumatischen Komponente seien nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Angabe über Schalleinwirkung durch Detonation während der Wehrdienstleistung könne ein kleiner Teil als Verschlimmerungskomponente anerkannt werden. Der Dienstbeschädigungsanteil lasse sich nur schätzen und erscheine mit 1/4 für beide Leidenskomponenten als angemessen. Hiebei legte der Sachverständige seiner Beurteilung folgende Dienstbeschädigungsleiden zugrunde:

Bezeichnung der Gesund- heitsschädigung

Richtsatzpos.

Kausalkomp.

1.) Hochgradige

VII/a-643,

1/4

otoskleroseähnliche

3 Ziffer 3, Sp.

 

Schwerhörigkeit beids.

 

 

2.) Meniere-ähnliche Schwindelzustände

VII/a-650

1/4

Die Gesamt-MdE wurde vom ärztlichen Sachverständigen mit 20 v. H. eingeschätzt, weil sich im Zusammenwirken der beiden Leidenskomponenten eine Hebung der führenden MdE um eine halbe Stufe ergebe.

Die vom Landesinvalidenamt eingeholte berufskundliche Stellungnahme ergab für den Rechtsbereich des Paragraph 8, KOVG unter Zugrundelegung der zumutbaren Erwerbstätigkeit eines selbständigen Kaufmannes im Elektrohandel ebenfalls eine MdE von 20 v. H.

Hierauf erging der Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 12. Dezember 1973, mit dem die nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden:

"Bezeichnung der Dienstbeschädigung

Kausalkomponente

1.) Hochgradige otosklerose-ähnliche Schwerhörigkeit beiderseits

1/4

2.) Meniere-ähnliche Schwindelzustände

1/4"

Der geltend gemachte Anspruch auf Beschädigtenrente wurde jedoch gemäß Paragraphen 7, 8, KOVG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides bezog sich das Landesinvalidenamt auf das von ihr eingeholte und für schlüssig befundene ärztliche Sachverständigengutachten vom 11. August 1973 sowie auf die durchgeführte berufskundliche Beurteilung.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer das von Dozent Dr. K erstellte Sachverständigengutachten als mangelhaft und wies daraufhin, daß er - ausgenommen die Erblindung des linken Auges - am 27. Juli 1941 völlig gesund zur Wehrmacht eingezogen worden sei und im Dezember 1944 wegen der im Wehrdienst zugezogenen Leiden entlassen worden sei. Zufolge dieser Kriegsleiden beziehe der Beschwerdeführer seit Dezember 1972 wegen Arbeitsunfähigkeit bereits die Frühpension. Sein jetziger Gesundheitszustand bzw. die Gesundheitsminderung durch diese Kriegsleiden wäre zumindest mit 50 v. H. einzustufen. Zum Beweise für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer Befunde der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in Graz, der Dermatologischen Klinik der Universität Graz sowie Bestätigungen des behandelnden Arztes vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 1974 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dem Sinne nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach den Beschwerdeausführungen erachtet sich der Beschwerdeführer zunächst deshalb in seinen Rechten verletzt, weil die MdE von der belangten Behörde auf Grund der festgestellten Kriegsleiden lediglich mit 20 v. H. eingeschätzt worden sei. Die festgestellten Leiden rechtfertigten die Annahme einer MdE von mindestens 50 v. H.

Dazu ist zu sagen, daß die Versorgungsbehörden ihre Entscheidung auf das sehr ausführlich begründete und schlüssige Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dozent Dr. K gestützt hat. Dieser Sachverständige ist bei seinem Einschätzungsvorschlag davon ausgegangen, daß sich im Zusammenwirken der beiden Leidenskomponenten eine Hebung der führenden MdE um 1/2 Stufe ergibt. Der Sachverständige gelangte somit zu einer wehrdienstbedingten Gesamt-MdE von 20 v. H., die jedoch für die Gewährung einer Beschädigtenrente nicht ausreicht.

Das erwähnte Sachverständigengutachten vermochte der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht, insbesondere aber hinsichtlich des vom Sachverständigen angenommenen Kausalfaktors weder durch sein Vorbringen im Berufungsverfahren noch durch die Ausführungen in der Beschwerde zu entkräften. Sofern der Beschwerdeführer in der Berufung auf seine stationäre Behandlung in der Universitäts-Hals-Nasen-Ohren-Klinik in Graz im Jahre 1944 hinweist, so ergeben sich aus den diesbezüglichen vom Landesinvalidenamt eingeholten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine traumatisch verursachte Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers. Die damals durchgeführte Hörprüfung ergab vielmehr die Zeichen einer Otosklerose, also eines anlagebedingten Leidens, mit beiderseitiger Schwerhörigkeit. Ferner geht aus der im Verwaltungsakt erliegenden Karteikarte über die am 8. Dezember 1944 bei der A- und E-Stelle vorgenommenen Untersuchung des Beschwerdeführers hervor, daß eine Wehrdienstbeschädigung vom untersuchenden Arzt verneint wurde. Aber auch die vom Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sind nicht geeignet, die vom ärztlichen Sachverständigen vorgenommene medizinische Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Bestätigungen des behandelnden Arztes Dr. S vom 7. März und vom 3. Dezember 1973 besagen lediglich, daß der Beschwerdeführer wegen der bestehenden Kreislauf- und Gleichgewichtsstörungen sowie wegen seines hypotonen Zustandes in ärztlicher Behandlung steht. Die Arztbriefe der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 20. September 1971, 10. Juli 1972 und 10. Jänner 1973, die der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegt hatte, bezeichnen lediglich den befundmäßig erhobenen, auch vom ärztlichen Sachverständigen nicht bestrittenen Leidenszustand des Beschwerdeführers, soweit er den otologischen Fachbereich betrifft. Was schließlich die vorgelegte ärztliche Bestätigung der Dermatologischen Klinik der Universität Graz vom 13. Februar 1971 sowie den Arztbrief dieser Klinik vom 5. März 1971 betrifft, so geht daraus hervor, daß der Beschwerdeführer wegen einer Mykose-Erkrankung stationär behandelt worden ist. In den dermatologischen Bereich fällende Erkrankungen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht als Kriegsleiden angemeldet bzw. als Dienstbeschädigung geltend gemacht. Aus diesen Gründen kann der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie auf Grund des Berufungs-vorbringens und der vom Beschwerdeführer in Abschrift vorgelegten ärztlichen Unterlagen im Hinblick auf das ausführlich begründete und schlüssige Sachverständigengutachten des Dozent Dr. K keine Veranlassung gesehen hat, ein neuerliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Sofern der Beschwerdeführer in einer Ergänzung zu seiner Berufung vom 24. Jänner 1974 darauf hinweist, daß der Sachverständige Dozent Dr. K die "Kriegsbeschädigung" mit 25 v. H. festgestellt habe, das Landesinvalidenamt diese jedoch mit nur "20 v. H." angenommen habe, so handelt es sich hiebei offensichtlich um ein Mißverständnis, weil der Sachverständige zwar die Kausalkomponente mit 25 % = 1/4 angenommen, die kausalbedingte Gesamt-MdE jedoch nur mit 20 v. H. eingeschätzt hat. Es besteht daher kein Widerspruch zwischen dem Sachverständigengutachten und dem bekämpften Bescheid des Landesinvalidenamtes, der ja auf der Grundlage dieses Gutachtens ergangen ist.

Nach seinen weiteren Beschwerdeausführungen sieht der Beschwerdeführer eine Gesetzesverletzung darin gelegen, daß im gegenständlichen Fall seitens des Landesinvalidenamtes ein Sachverständiger nominiert worden sei, ohne daß man dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hätte, einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Im Verwaltungsverfahren, wie auch im normalen Zivilverfahren bestehe der Grundsatz, daß sich die Parteien über die Person des Sachverständigen einig sein müßten.

Auch mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer das Gesetz. Im Gegensatz zum zivilgerichtlichen Verfahren ist das Verwaltungsverfahren vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht (siehe Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950). Dieser Grundsatz bedeutet, daß im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Landesinvalidenämter gemäß Paragraph 90, Absatz eins, KOVG ärztliche Sachverständige zu befragen, die vorn Bundesministerium für soziale Verwaltung auf unbestimmte Zeit bestellt werden. Die gemäß Paragraph 90, KOVG bestellten Sachverständigen gelten als amtliche Sachverständige (Amtssachverständige) im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt im Verfahren vor dem Landesinvalidenamt gemäß Paragraph 90, Absatz 3, KOVG auf Vorschlag des leitenden Arztes dem Vorstande des Amtes, im Verfahren vor der Schiedskommission dem Vorsitzenden. Schon daraus geht hervor, daß einer Partei im Verfahren nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz kein Anspruch und auch keine Einflußnahme auf die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen zusteht. Damit erweist sich aber auch die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge als unbegründet.

Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die vorliegende Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.

Wien, am 18. November 1974

Schlagworte

Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Sachverständiger Anspruch auf bestimmte Person Amtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000506.X00

Im RIS seit

14.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Dokumentnummer

JWT_1974000506_19741118X00