Verwaltungsgerichtshof
18.11.1974
0506/74
Die gem. Paragraph 90, KOVG bestellten Sachverständigen gelten als amtliche Sachverständige (Amtsachverständige) im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG. Im Verfahren nach dem KOVG hat die Partei keinen Anspruch und keine Einflußnahme auf die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen.