Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1974

Geschäftszahl

0506/74

Rechtssatz

Die gem. Paragraph 90, KOVG bestellten Sachverständigen gelten als amtliche Sachverständige (Amtsachverständige) im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG. Im Verfahren nach dem KOVG hat die Partei keinen Anspruch und keine Einflußnahme auf die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen.