Bei Beförderung einer Person am rechten Kotflügel einer Zugmaschine, wo weder eine Anhaltevorrichtung noch ein Sitz angebracht sind, wird die Sicherheit der zu befördernden Person nicht gewährleistet. Es widerspricht diese Beförderung den Bestimmungen des § 106 Abs 1 KFG. Die Verwirklichung des Tatbestandes setzt keine Beschädigung dieser Person voraus.Bei Beförderung einer Person am rechten Kotflügel einer Zugmaschine, wo weder eine Anhaltevorrichtung noch ein Sitz angebracht sind, wird die Sicherheit der zu befördernden Person nicht gewährleistet. Es widerspricht diese Beförderung den Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz eins, KFG. Die Verwirklichung des Tatbestandes setzt keine Beschädigung dieser Person voraus.