(3)Absatz 3Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen (§ 28 Abs. 3 lit. c), nicht überschritten werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 sind bei anderen Fahrzeugen Kinder unter sechs Jahren nicht und Kinder zwischen sechs und 14 Jahren wie folgt zu zählen:Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2,, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen (Paragraph 28, Absatz 3, Litera c,), nicht überschritten werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 sind bei anderen Fahrzeugen Kinder unter sechs Jahren nicht und Kinder zwischen sechs und 14 Jahren wie folgt zu zählen:
bei der Beförderung auf nicht unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzbänken mit zwei Sitzplätzen zählen drei Kinder als zwei Personen
bei der Beförderung auf nicht unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzbänken mit drei Sitzplätzen zählen vier Kinder als drei Personen.
Unbeschadet des Abs. 6 dürfen außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern, abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden.Unbeschadet des Absatz 6, dürfen außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern, abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden.