(5)Absatz 5Die Behörde kann die Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, mit Lastkraftwagen bewilligen, wenn dies vorwiegend im öffentlichen Interesse liegt, wie insbesondere bei einem Verkehrsnotstand. Diese Bewilligung ersetzt nicht die auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften erforderlichen Berechtigungen zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrzeuge so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sind, daß ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen Ausmaß gewährleistet ist und wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß Personen sicher ein- und aussteigen können. Sie müssen mit sicher angebrachten Sitzen, mit Vorrichtungen zum Überdecken der Ladefläche und mit ausreichenden, für nachfahrende Straßenbenützer nicht sichtbaren Leuchten zur Beleuchtung des Laderaumes ausgerüstet sein. Die Fahrzeuge müssen eine Verlangsameranlage (§ 6 Abs. 6) aufweisen; ihre Betriebsbremsanlage muß eine Zweikreisbremsanlage sein. Dieser Absatz gilt nicht für Heeresfahrzeuge.Die Behörde kann die Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, mit Lastkraftwagen bewilligen, wenn dies vorwiegend im öffentlichen Interesse liegt, wie insbesondere bei einem Verkehrsnotstand. Diese Bewilligung ersetzt nicht die auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften erforderlichen Berechtigungen zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrzeuge so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sind, daß ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen Ausmaß gewährleistet ist und wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, vorgelegt wurde. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß Personen sicher ein- und aussteigen können. Sie müssen mit sicher angebrachten Sitzen, mit Vorrichtungen zum Überdecken der Ladefläche und mit ausreichenden, für nachfahrende Straßenbenützer nicht sichtbaren Leuchten zur Beleuchtung des Laderaumes ausgerüstet sein. Die Fahrzeuge müssen eine Verlangsameranlage (Paragraph 6, Absatz 6,) aufweisen; ihre Betriebsbremsanlage muß eine Zweikreisbremsanlage sein. Dieser Absatz gilt nicht für Heeresfahrzeuge.