Die im Erkenntnis des VS vom 28.11.1967, Zl. 0323/66, VwSlg 7227 A/1967, dargelegte Rechtsansicht, daß die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde angehört, kommt bei Ordnungs- und Mutwillensstrafen nicht zum Tragen, weil es sich bei diesen Regelungen um ein von der Verwaltungsstrafe wesensmäßig verschiedenes Disziplinarmittel handelt (Hinweis auf E vom 12.9.1969, Zl. 1019/67). In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde obliegt daher die Handhabung der §§ 34 f AVG der für die Besorgung dieser Angelegenheiten zuständigen Behörde.Die im Erkenntnis des VS vom 28.11.1967, Zl. 0323/66, VwSlg 7227 A/1967, dargelegte Rechtsansicht, daß die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde angehört, kommt bei Ordnungs- und Mutwillensstrafen nicht zum Tragen, weil es sich bei diesen Regelungen um ein von der Verwaltungsstrafe wesensmäßig verschiedenes Disziplinarmittel handelt (Hinweis auf E vom 12.9.1969, Zl. 1019/67). In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde obliegt daher die Handhabung der Paragraphen 34, f AVG der für die Besorgung dieser Angelegenheiten zuständigen Behörde.