Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1973

Geschäftszahl

1899/72

Rechtssatz

In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist "vorgesetzte Behörde" gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1950 jene Behörde, welche gegenüber der Behörde, die die Ordnungs(Mutwillens)strafe verhängt hat, die oberbehördlichen Befugnisse auszuüben hat. Gegenüber dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck ist dies gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Innsbrucker Stadtrechtes der Gemeinderat.