Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1973

Geschäftszahl

1899/72

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit der Bestimmung des Paragraph 21, des Gesetzes über die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck.