Ein Beschäftigungsverhältnis als Angestellter liegt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht nur dann vor, wenn die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses schon nach den Bestimmungen über das Anwendungsgebiet des Angestelltengesetzes gegeben ist, sondern auch wenn es auf einer zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung beruht, sofern nicht dadurch unabdingbare Rechte des Dienstnehmers verletzt werden. (Hinweis auf das E d. OGH SZ XXVIII 156 und SZ XXXIX 202, sowie RS 1) zu E vom 13.2.1963, Zl. 0049/62, VwSlg. 5966 A/1963)Ein Beschäftigungsverhältnis als Angestellter liegt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht nur dann vor, wenn die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses schon nach den Bestimmungen über das Anwendungsgebiet des Angestelltengesetzes gegeben ist, sondern auch wenn es auf einer zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung beruht, sofern nicht dadurch unabdingbare Rechte des Dienstnehmers verletzt werden. (Hinweis auf das E d. OGH SZ römisch 28 156 und SZ römisch 39 202, sowie RS 1) zu E vom 13.2.1963, Zl. 0049/62, VwSlg. 5966 A/1963)