Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1973

Geschäftszahl

1148/72

Rechtssatz

In einem Abgehen von einer früheren, wen auch ständigen Verwaltungsübung oder einer vor dem maßgebend angesehenen Rechtsauffassung oder Tatsachenwürdigung kann kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden.