Verwaltungsgerichtshof
06.04.1973
1148/72
Aus einer mit den Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehenden Verwaltungsübung kann ein Recht auf Beibehaltung dieser Übung weder für vergangene noch für zukünftige Zeiträume abgeleitet werden (Hinweis E 28.9.1959, 1963/56).
y24994;