Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1973

Geschäftszahl

1148/72

Rechtssatz

Aus einer mit den Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehenden Verwaltungsübung kann ein Recht auf Beibehaltung dieser Übung weder für vergangene noch für zukünftige Zeiträume abgeleitet werden (Hinweis E 28.9.1959, 1963/56).

Beachte

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