Im Bereiche der Sozialversicherung sind Vereinbarungen zwischen Versicherungsträger und Dienstgeber nur dann zulässig, wenn das im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (z. B. § 34 Abs 2 ASVG)Im Bereiche der Sozialversicherung sind Vereinbarungen zwischen Versicherungsträger und Dienstgeber nur dann zulässig, wenn das im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (z. B. Paragraph 34, Absatz 2, ASVG)