Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1973

Geschäftszahl

1148/72

Rechtssatz

Im Bereiche der Sozialversicherung sind Vereinbarungen zwischen Versicherungsträger und Dienstgeber nur dann zulässig, wenn das im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (z. B. Paragraph 34, Absatz 2, ASVG)