Die Vernehmung der Ehegattin darf nicht von vornherein mit der Begründung unterlassen werden, daß die Zeugin in einem Naheverhältnis zum Bewerdeführer stehe und daher eine subjektive Aussage nicht ausgeschlossen erscheine, da der § 48 AVG den Ehegatten nicht von der Vernehmung ausschließt.Die Vernehmung der Ehegattin darf nicht von vornherein mit der Begründung unterlassen werden, daß die Zeugin in einem Naheverhältnis zum Bewerdeführer stehe und daher eine subjektive Aussage nicht ausgeschlossen erscheine, da der Paragraph 48, AVG den Ehegatten nicht von der Vernehmung ausschließt.