Verwaltungsgerichtshof
20.04.1972
0051/72
GRS wie 1393/51 E 11. Jänner 1952 RS 1
Erst nach Vernehmung eines Zeugen (Durchführung eines Beweisverfahrens) kann die Behörde beurteilen, ob eine Sache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen können verläßlich erst auf Grund seiner Aussagen beurteilt werden.