Bei Nachweis der Betriebsbedingtheit von Auslandsreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Beweislast trifft vornehmlich den Steuerpflichtigen (vgl E 23.10.1968, 843/66, v 27.4.1971, 1078/69).Bei Nachweis der Betriebsbedingtheit von Auslandsreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Beweislast trifft vornehmlich den Steuerpflichtigen vergleiche E 23.10.1968, 843/66, v 27.4.1971, 1078/69).