Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1971

Geschäftszahl

0890/71

Rechtssatz

Einen außergewöhnlichen und daher nicht zu vermutenden Sachverhalt hat der Steuerpflichtige unter Beweis zu stellen (Hinweis E 22.6.1967, 153/65).

Beachte

y15087;