Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1971

Geschäftszahl

0890/71

Rechtssatz

Die Behörde kann sich nicht nur auf die freie Beweiswürdigung berufen. Sie hat vielmehr über die von ihr angestellten Erwägungen und Folgerungen spätestens in der Bescheidbegründung Aufschluß zu geben.

Beachte

y15698;