Das Unterlassen des Vorweises eines Führerscheines und des Zulassungsscheines ( § 102 Abs 5 lit a und b KFG) begründet nach § 22 Abs 1 VStG zwei Straftatbestände, die eine zweifache Bestrafung erfordern.Das Unterlassen des Vorweises eines Führerscheines und des Zulassungsscheines ( Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und b KFG) begründet nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG zwei Straftatbestände, die eine zweifache Bestrafung erfordern.