Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1972

Geschäftszahl

0109/71

Rechtssatz

Das Unterlassen des Vorweises eines Führerscheines und des Zulassungsscheines ( Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und b KFG) begründet nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG zwei Straftatbestände, die eine zweifache Bestrafung erfordern.