Verwaltungsgerichtshof
12.04.1972
0109/71
Das Unterlassen des Vorweises eines Führerscheines und des Zulassungsscheines ( Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und b KFG) begründet nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG zwei Straftatbestände, die eine zweifache Bestrafung erfordern.