Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1972

Geschäftszahl

0109/71

Rechtssatz

Wenn die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift nur durch das eigene Verschulden des Beschwerdeführers unmöglich ist, tritt eine Straflosigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht ein (Hier: Nichtfinden von Kraftfahrzeugpapieren in einer mitgeführten Mappe).

Beachte

y29042;