Verwaltungsgerichtshof
12.04.1972
0109/71
Wenn die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift nur durch das eigene Verschulden des Beschwerdeführers unmöglich ist, tritt eine Straflosigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht ein (Hier: Nichtfinden von Kraftfahrzeugpapieren in einer mitgeführten Mappe).
y29042;