Bei der Bemessung der Frist für die Entziehung eines Führerscheines ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zugrunde zulegen, auf Grund dessen die Behörde die Verkehrszuverlässigkeit verneinen und den Führerschein entziehen zu können glaubt.
Die Bemessung der Zeit, für welche keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt (Hinweis E 24.2.1964, VwSlg 6247 A/1964).