Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1971

Geschäftszahl

1889/70

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Frist für die Entziehung eines Führerscheines ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zugrunde zulegen, auf Grund dessen die Behörde die Verkehrszuverlässigkeit verneinen und den Führerschein entziehen zu können glaubt.