Verwaltungsgerichtshof
11.03.1971
1889/70
Bei der Bemessung der Frist für die Entziehung eines Führerscheines ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zugrunde zulegen, auf Grund dessen die Behörde die Verkehrszuverlässigkeit verneinen und den Führerschein entziehen zu können glaubt.