Eine Zwangsstrafe kann nur vollzogen, wenn der für den Fall des Zuwiderhandelns zur Anwendung kommende Nachteil (Höhe der Geldstrafe oder Dauer der Haft) gemäß § 5 VVG 1950 angedroht wurde.Eine Zwangsstrafe kann nur vollzogen, wenn der für den Fall des Zuwiderhandelns zur Anwendung kommende Nachteil (Höhe der Geldstrafe oder Dauer der Haft) gemäß Paragraph 5, VVG 1950 angedroht wurde.