Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1971

Geschäftszahl

0404/70

Rechtssatz

Eine Zwangsstrafe kann nur vollzogen, wenn der für den Fall des Zuwiderhandelns zur Anwendung kommende Nachteil (Höhe der Geldstrafe oder Dauer der Haft) gemäß Paragraph 5, VVG 1950 angedroht wurde.