Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1971

Geschäftszahl

0404/70

Rechtssatz

Eine Voraussetzung für den Bescheidcharakter einer Ladung ist, daß an die Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, z. B. daß die Ladung den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung bildet. (die Androhung eines allfälligen zukünftigen Verhaltens einer ersuchenden Behörde erfüllt nicht diese Voraussetzung)