Besteht ein Überholverbot, dann darf auch nicht unter Berufung auf § 7 Abs 3 StVO 1960 unter Benützung des zweiten Fahrstreifens überholt werden. (Hinweis auf E vom 3.3.1966, Zl. 1398/65, VwSlg. 6879 A/1966)Besteht ein Überholverbot, dann darf auch nicht unter Berufung auf Paragraph 7, Absatz 3, StVO 1960 unter Benützung des zweiten Fahrstreifens überholt werden. (Hinweis auf E vom 3.3.1966, Zl. 1398/65, VwSlg. 6879 A/1966)