Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1779/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1779/68

Entscheidungsdatum

23.06.1970

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §15 Abs1 Z1;
EStG 1967 §18 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Beachte

y7137;

Rechtssatz

Schließt sich jemand, der an sich wissenschaftlich tätig ist, zur Ausübung seiner Tätigkeit mit anderen Personen zusammen, die ihrerseits nicht über die entsprechende wissenschaftliche Ausbildung verfügen, und tritt diese Personengemeinschaft nach außen in Erscheinung, dann ist sie gewerbesteuerpflichtig. Bei Zusammenschluß eines Freiberuflers mit andern Personen tritt Gewerbesteuerpflicht ein, ob der Zusammenschluß nun im Form einer handelsrechtlichen Personengesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt. Das Auftreten gegenüber dem Finanzamt als Personengemeinschaft und die Verteilung des Gewinnes über besondere Kapitalkonten spricht für eine Außengesellschaft.

*

E 23.6.1970, 1779/68 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001779.X01

Im RIS seit

23.06.1970

Dokumentnummer

JWR_1968001779_19700623X01

Rechtssatz für 1779/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1779/68

Entscheidungsdatum

23.06.1970

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17672;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann zulässig, wenn sich die Abgabenbehörde erster Instanz auf Umstände stützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens aber Tatsachen festzustellen in der Lage ist, die einen tauglichen Wiederaufnahmegrund bilden.

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E 23.6.1970, 1779/68 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001779.X02

Im RIS seit

23.06.1970

Dokumentnummer

JWR_1968001779_19700623X02