Verwaltungsgerichtshof
23.06.1970
1779/68
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann zulässig, wenn sich die Abgabenbehörde erster Instanz auf Umstände stützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens aber Tatsachen festzustellen in der Lage ist, die einen tauglichen Wiederaufnahmegrund bilden.
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E 23.6.1970, 1779/68 #2
y17672;