Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1970

Geschäftszahl

1779/68

Rechtssatz

Schließt sich jemand, der an sich wissenschaftlich tätig ist, zur Ausübung seiner Tätigkeit mit anderen Personen zusammen, die ihrerseits nicht über die entsprechende wissenschaftliche Ausbildung verfügen, und tritt diese Personengemeinschaft nach außen in Erscheinung, dann ist sie gewerbesteuerpflichtig. Bei Zusammenschluß eines Freiberuflers mit andern Personen tritt Gewerbesteuerpflicht ein, ob der Zusammenschluß nun im Form einer handelsrechtlichen Personengesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt. Das Auftreten gegenüber dem Finanzamt als Personengemeinschaft und die Verteilung des Gewinnes über besondere Kapitalkonten spricht für eine Außengesellschaft.

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E 23.6.1970, 1779/68 #1;

Beachte

y7137;