Bei der Präsidentenbeschwerde gemäß § 292 BAO hat es nicht darauf anzukommen, ob derjenige, der die Beschwerde erhebt, auch ernannter Präsident der Finanzlandesdirektion ist, sondern nur darauf, ob er - wie etwa der Stellvertreter des Präsidenten - befugt ist, die Funktion des Präsidenten der Finanzlandesdirektion auszuüben (Hinweis E 11.1.1963, 2148/61, § 23 AbgRG).Bei der Präsidentenbeschwerde gemäß Paragraph 292, BAO hat es nicht darauf anzukommen, ob derjenige, der die Beschwerde erhebt, auch ernannter Präsident der Finanzlandesdirektion ist, sondern nur darauf, ob er - wie etwa der Stellvertreter des Präsidenten - befugt ist, die Funktion des Präsidenten der Finanzlandesdirektion auszuüben (Hinweis E 11.1.1963, 2148/61, Paragraph 23, AbgRG).
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E 10.12.1969, 1553/68 #3 VwSlg 3992 F/1969