Verwaltungsgerichtshof
10.12.1969
1553/68
Eine Zentralheizungsanlage, die in ein Betriebsgebäude eingebaut wird, ist nicht einer gesonderten Abschreibung fähig und daher zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben, die vorzeitge Absetzung für Abnutzung nach dem Bewertungsfreiheitsgesetz ist mit 20 vH, dem Satz für unbewegliche Wirtschaftsgüter, zu bemessen (Wie zuletzt 7/68 vom 23.4.1969).
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E 10.12.1969, 1553/68 #1 VwSlg 3992 F/1969;
y4951;