Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1969

Geschäftszahl

1553/68

Rechtssatz

Eine Zentralheizungsanlage, die in ein Betriebsgebäude eingebaut wird, ist nicht einer gesonderten Abschreibung fähig und daher zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben, die vorzeitge Absetzung für Abnutzung nach dem Bewertungsfreiheitsgesetz ist mit 20 vH, dem Satz für unbewegliche Wirtschaftsgüter, zu bemessen (Wie zuletzt 7/68 vom 23.4.1969).

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E 10.12.1969, 1553/68 #1 VwSlg 3992 F/1969;

Beachte

y4951;