Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1969

Geschäftszahl

1553/68

Rechtssatz

Die Erwähnung im Beschwerdeschriftsatz des Präsidenten der Finanzlandesdirektion, der angefochtene Bescheid ist "mehrstimmig" zustandegekommen, ist zwar im Hinblick auf Paragraph 287, Absatz 3, BAO in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 2, BAO unstatthaft, doch macht diese Erwähnung für sich genommen, den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig.

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E 10.12.1969, 1553/68 #4 VwSlg 3992 F/1969

Beachte

y13129;