Verwaltungsgerichtshof
10.12.1969
1553/68
Die Erwähnung im Beschwerdeschriftsatz des Präsidenten der Finanzlandesdirektion, der angefochtene Bescheid ist "mehrstimmig" zustandegekommen, ist zwar im Hinblick auf Paragraph 287, Absatz 3, BAO in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 2, BAO unstatthaft, doch macht diese Erwähnung für sich genommen, den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig.
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E 10.12.1969, 1553/68 #4 VwSlg 3992 F/1969
y13129;