Die Behörde ist berechtigt, entsprechend dem Wunsch der Ehegattin oder Witwe, einer anderen weiblichen Person die Bewilligung zur Änderung des Namens in den des Ehegatten auch dann zu verweigern, wenn diese dem Ehegatten gegenüber eine der Stellung der Ehegattin nahekommenden Rolle innehatte, und zwar auch dann, wenn die Ehe mit der Witwe erst nach Beendigung des Zusammenlabens mit der Antragstellerin geschlossen worden ist (Hinweis E 28.11.1950, 0295/50, VwSlg 1783 A/1950).