Weder im Apothekengesetz noch im sachlichen Inhalt der Regelung des § 48 Abs 2 und des § 51 Abs 3 ApG ist ein Anhaltspunkt dafür zu finden, daß die Eigentümer von Realapotheken hinsichtlich der Befugnis, Einspruch gegen die Neuerrichtung von Apotheken wegen Existenzgefährdung zu erheben bzw gegen die Konzessionserteilung zu berufen, anders zu behandeln wären als die Eigentümer von Apotheken, die auf Grund einer Personalkonzession betrieben werden.Weder im Apothekengesetz noch im sachlichen Inhalt der Regelung des Paragraph 48, Absatz 2 und des Paragraph 51, Absatz 3, ApG ist ein Anhaltspunkt dafür zu finden, daß die Eigentümer von Realapotheken hinsichtlich der Befugnis, Einspruch gegen die Neuerrichtung von Apotheken wegen Existenzgefährdung zu erheben bzw gegen die Konzessionserteilung zu berufen, anders zu behandeln wären als die Eigentümer von Apotheken, die auf Grund einer Personalkonzession betrieben werden.