Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1968

Geschäftszahl

1056/67

Rechtssatz

Hinweis auf die bestehende Judikatur betreffend Befugnis der Berufungsbehörde zur Abänderung des Bescheides in jeder Hinsicht trotz beschränkter Parteistellung des Berufungswerbers, sowie betreffend Bedürfnis der Bevölkerung.