§ 22 ApG handelt nur vom Betrieb der Realapotheke und regelt die mit der mangelnden Befähigung des Besitzers einer solchen Apotheke zur Leitung einer Apotheke zusammenhängenden Fragen.Paragraph 22, ApG handelt nur vom Betrieb der Realapotheke und regelt die mit der mangelnden Befähigung des Besitzers einer solchen Apotheke zur Leitung einer Apotheke zusammenhängenden Fragen.