Die Vorstellung iSd § 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl 37/65, ist als ein Rechtsmittel an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Art 131 Abs 1 B-VG ist. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist daher unmittelbar Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen den Bescheid des obersten Gemeindeorgans unzulässig.Die Vorstellung iSd Paragraph 77, der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl 37/65, ist als ein Rechtsmittel an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist daher unmittelbar Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen den Bescheid des obersten Gemeindeorgans unzulässig.