Die Bestimmungen des § 73 Abs 2 letzter Satz AVG 1950 kann nicht dahin verstanden werden, daß immer dann, wenn ein Parteiantrag nicht alle für die Erledigung des Antrages erforderlichen Angaben enthält und aus diesem Grunde Erhebungen erforderlich sind, allein schon wegen dieses Umstandes die Behörde ein ausschließliches Verschulden an der Nichteinhaltung der im Gesetz vorgesehenen sechsmonatigen Frist nicht treffen kann.Die Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG 1950 kann nicht dahin verstanden werden, daß immer dann, wenn ein Parteiantrag nicht alle für die Erledigung des Antrages erforderlichen Angaben enthält und aus diesem Grunde Erhebungen erforderlich sind, allein schon wegen dieses Umstandes die Behörde ein ausschließliches Verschulden an der Nichteinhaltung der im Gesetz vorgesehenen sechsmonatigen Frist nicht treffen kann.