Eine Abgabenbehörde kann eine Vorfrage entweder selbständig beurteilen oder abwarten, bis die zuständige Behörde oder das Gericht über diese Frage entscheidet. Eine dritte Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Dies gilt namentlich auch für Berufungsentscheidungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuer, wenn der Inhalt der Berufungsentscheidung von der Erbringung eines Buchnachweises abhängt und zur Zeit der Erlassung dieser Entscheidung ein Antrag auf Erleichterung des Buchnachweises gestellt, vom Finanzamt aber noch nicht erledigt worden ist. *
E 16.3.1967, 737/66 #1 VWSlg 3589 F/1967