Sterbeversicherungsbeiträge sind bei Ermittlung des Einkommens nach § 13 KOVG 1957, falls für den Sterbefall schon gesetzlich vorgesorgt und es sich dabei nur um eine Zusatzversicherung handelt, nicht absetzbar.Sterbeversicherungsbeiträge sind bei Ermittlung des Einkommens nach Paragraph 13, KOVG 1957, falls für den Sterbefall schon gesetzlich vorgesorgt und es sich dabei nur um eine Zusatzversicherung handelt, nicht absetzbar.