Verwaltungsgerichtshof
27.02.1964
2062/63
Bei Beurteilung, welche Ausgaben in der Kriegsopferversorgung als einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen, ist jeweils zu prüfen, ob diese Berücksichtigung mit dem Sinn des Kriegsopferversorgungsgesetzes, insbesondere der Zusatzrente vereinbar ist.