Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1964

Geschäftszahl

2062/63

Rechtssatz

Bei Beurteilung, welche Ausgaben in der Kriegsopferversorgung als einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen, ist jeweils zu prüfen, ob diese Berücksichtigung mit dem Sinn des Kriegsopferversorgungsgesetzes, insbesondere der Zusatzrente vereinbar ist.